Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
12. Harnorgane

Rechtsstand: 30.09.2026 · Teil B Nr. 12 VersMedV

Amtlicher Text

Teil B Nr. 12 – Harnorgane

Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

====================================================== 12.1 NIERENSCHÄDEN ======================================================

12.1 Nierenschäden

====================================================== 12.1.1 NIERENVERLUST / NIERENFEHLBILDUNG / STEINE ======================================================

12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere

bei Gesundheit der anderen Niere

25

bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund

30

Nierenfehlbildung, Nephroptose

Zum Beispiel Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten oder Beckenniere.

ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

0–10

mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung

20–30

Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten

0–10

mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten

20–30

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion

ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)

0–10
====================================================== 12.1.2 MAKROHÄMATURIE / NEPHROTISCHES SYNDROM ======================================================

12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden

rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit

10–30

Nephrotisches Syndrom

kompensiert (keine Ödeme)

20–30

dekompensiert (mit Ödemen)

40–50

bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung

50
====================================================== 12.1.3 NIERENFUNKTIONSEINSCHRÄNKUNG / DIALYSE ======================================================

12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion

Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.

Nierenfunktionseinschränkung

leichten Grades: Serumkreatinin unter 2 mg/dl (Kreatininclearance ca. 35–50 ml/min), Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

20–30

Serumkreatinin andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

40

mittleren Grades: Serumkreatinin andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit

50–70

schweren Grades: Serumkreatinin dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit

80–100

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere

leichten Grades

40–50

mittleren Grades

60–80

schweren Grades

90–100

Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)

100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden, z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie (Hb-Wert unter 8 g/dl), Polyneuropathie oder Osteopathie, zusätzlich zu bewerten.

====================================================== 12.1.4 NIERENTRANSPLANTATION / NIERENTUMOREN ======================================================

12.1.4 Nach Nierentransplantation

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre).

während der Heilungsbewährung

100

Danach ist der GdS entscheidend von der verbliebenen Funktionsstörung abhängig; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist er jedoch nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren

Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) Stadium T1 N0 M0, Grading G1

50

Nierenbeckentumor Stadium Ta N0 M0, Grading G1

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren

Nierenzellkarzinom Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0

60

Nierenzellkarzinom in höheren Stadien

wenigstens 80

Nierenbeckentumor Stadium (T1 bis T2) N0 M0

60

Nierenbeckentumor in höheren Stadien

wenigstens 80

Nephroblastom Stadium I und II

60

Nephroblastom in höheren Stadien

wenigstens 80
====================================================== 12.2 SCHÄDEN DER HARNWEGE ======================================================

12.2 Schäden der Harnwege

====================================================== 12.2.1 HARNWEGSENTZÜNDUNGEN ======================================================

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen

Insbesondere chronische Harnblasenentzündung.

leichten Grades, ohne wesentliche Miktionsstörungen

0–10

stärkeren Grades, mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen

20–40

chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)

50–70
====================================================== 12.2.2 BLASENENTLEERUNGSSTÖRUNGEN ======================================================

12.2.2 Entleerungsstörungen der Blase

Auch bei Harnröhrenverengung. Begleiterscheinungen wie Hautschäden oder Harnwegsentzündungen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.

leichten Grades, z. B. geringe Restharnbildung oder längeres Nachträufeln

10

stärkeren Grades, z. B. manuelle Entleerung, Blasenschrittmacher, erhebliche Restharnbildung oder schmerzhaftes Harnlassen

20–40

regelmäßiges Katheterisieren, Dauerkatheter, suprapubischer Blasenfistelkatheter oder Urinal, ohne wesentliche Begleiterscheinungen

50
====================================================== 12.2.3 MALIGNER BLASENTUMOR ======================================================

12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

zwei Jahre: Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1

50

fünf Jahre: Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)

50

fünf Jahre: Stadien (T2 bis T3a) N0 M0

60

mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung

80

nach Entfernung in höheren Stadien

100
====================================================== 12.2.4 HARNINKONTINENZ / FISTELN / HARNABLEITUNG ======================================================

12.2.4 Harninkontinenz

relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)

0–10

relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II–III)

20–40

völlige Harninkontinenz

50

völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

60–70

nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion

20

Fisteln

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz

10

Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre

30–50

Künstliche Harnableitung ohne Nierenfunktionsstörung

in den Darm

30

nach außen, mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

nach außen, sonst (z. B. Stenose, Retraktion, Abdichtungsprobleme)

60–80

Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau und ohne wesentliche Entleerungsstörungen

30
Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil B Nr. 12. Amtlicher Wortlaut und redaktioneller Kommentar sind getrennt dargestellt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Harnorgane: Funktion, Laborbefund und konkrete Teilhabefolgen

Die Ziffer 12 gehört zu den Bereichen, in denen eine Diagnosebezeichnung besonders leicht zu einer zu schematischen Bewertung verleitet. Entscheidend sind Nierenfunktion, Harntransport, Allgemeinzustand, Entzündungsaktivität sowie die konkrete Miktions- und Kontinenzsituation. Bei Transplantation und Tumorerkrankungen kommen zeitabhängige Heilungsbewährungsregeln hinzu.

12.1.1 Nierenverlust, Fehlbildungen und Nierensteinleiden

Bei Einnierigkeit enthält die VMG mit 25 einen ungewöhnlichen festen Zwischenwert. Für die Gesamt-GdB-Bildung darf daraus kein schematischer Erhöhungsschritt abgeleitet werden. Entscheidend bleibt, welche Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich hinzutritt. Bei Schädigung der verbliebenen Niere mit krankhaftem Harnbefund steigt der Tabellenwert auf 30.

KonstellationBewertungRechtsprechung
Verlust einer Niere, andere Niere gesund25Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
30.01.2015 – L 13 SB 381/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
20.11.2020 – L 13 SB 236/19
Schaden der anderen Niere mit krankhaftem Harnbefund, ohne relevante Funktionsminderung30Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
10.07.2013 – L 7 SB 52/12
Nierensteinleiden ohne häufige Koliken/Infekteregelmäßig unterer RahmenHessisches Landessozialgericht
28.01.2025 – L 3 SB 1/19

Nierenfehlbildungen

Bei Nierenfehlbildungen entscheidet nicht die anatomische Diagnose, sondern ob wesentliche Beschwerden oder eine messbare Funktionseinschränkung vorliegen. Für die Dokumentation sind insbesondere Abflussstörung, Infektneigung, Schmerzen, Laborbefunde und bildgebend belegte Folgeschäden wichtig.

Nierensteinleiden

Die Schwelle von 0–10 zu 20–30 wird vor allem durch häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte geprägt. Einzelne Steine oder seltene Koliken rechtfertigen die obere Stufe nicht.

Hessisches Landessozialgericht
28.01.2025 – L 3 SB 1/19

12.1.2 Makrohämaturie und nephrotisches Syndrom

Beim nephrotischen Syndrom ist die klinische Dekompensation entscheidend: Ödeme und systemische Folgen führen in höhere Bewertungsbereiche. Bei Systemerkrankungen mit notwendiger Immunsuppression ist der eigenständige Bewertungsansatz der VMG zu beachten; Doppelbewertungen derselben Funktionsfolgen sind zu vermeiden.

12.1.3 Nierenfunktionseinschränkung

Die Rechtsprechung warnt vor einer automatischen Gleichsetzung von nephrologischen CKD-Stadien mit den VMG-Stufen. Maßgeblich bleiben die in Nr. 12.1.3 genannten Funktionsparameter, der Allgemeinzustand und die Leistungsfähigkeit. Ein Labor- oder Diagnoseetikett ersetzt diese Prüfung nicht.

Dialyse

Bei notwendiger Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren gibt die VMG den Wert 100 vor. Die BSG-Entscheidung B 14 AS 27/16 R bestätigt diesen Tabellenwert ausdrücklich, betrifft aber ein SGB-II-Verfahren und ist deshalb nur als normbestätigender Vergleichsfall einzuordnen.

Bundessozialgericht
05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R

12.1.4 Nierentransplantation

Während der Heilungsbewährung gilt der hohe VMG-Wert; danach bestimmen die verbliebene Transplantatfunktion und die notwendige Immunsuppression die Bewertung, wobei der Mindestwert der VMG zu beachten ist. Die tatsächliche Nierenfunktion nach Transplantation muss deshalb dokumentiert werden.

Nierentumoren / Heilungsbewährung

Bei malignen Nierentumoren ist zunächst die Heilungsbewährung mit den hierfür vorgesehenen Werten maßgeblich. Nach deren Ablauf wird nicht der frühere Tumor als solcher weiterbewertet, sondern die verbleibende Organ- und Funktionsbeeinträchtigung.

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen

Für die Abgrenzung innerhalb des Rahmens sind Häufigkeit und Erheblichkeit der Miktionsstörungen entscheidend. Bei chronischer Zystitis können sehr häufige schmerzhafte Entleerungen den Bereich bis GdB 40 ausschöpfen; die hohe Stufe 50–70 setzt die deutlich schwerere Schrumpfblasen-Konstellation voraus.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10

12.2.2 Blasenentleerungsstörungen

Bloßer Harndrang oder häufiges Wasserlassen genügt nicht. Für höhere Werte sprechen objektivierbare Restharnbildung, schmerzhaftes Wasserlassen, manuelle Entleerung, Katheterpflicht oder relevante entzündliche Begleitfolgen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
26.03.2013 – L 7 SB 33/11

12.2.3 Maligner Blasentumor

Die Heilungsbewährung ist zeitlich und nach Tumorstadium gestaffelt. Nach rezidivfreiem Ablauf ist auf die verbleibenden Funktionsfolgen umzustellen. Besonders häufig geht es dann um Kontinenz, Blasenentleerung oder künstliche Harnableitung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 2115/19

12.2.4 Harninkontinenz und künstliche Harnableitung

Die VMG unterscheiden sehr deutlich nach Schweregrad und Versorgbarkeit. Für die Praxis sollten Vorlagenverbrauch, Tag-/Nachtproblematik, Belastungsabhängigkeit, Restharn, Hautschäden und die konkrete Versorgungsmöglichkeit dokumentiert werden. Der bloße Diagnosebegriff „Inkontinenz“ reicht für die Einstufung nicht.

KonstellationEinordnungRechtsprechung
Belastungsinkontinenz Grad I, 1–2 Vorlagen10Landessozialgericht Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz20 im zugrunde liegenden GdB-BildLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen
20.08.2025 – L 13 SB 31/24
Mittelschwere Drang-/Belastungsinkontinenz30Landessozialgericht Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 2115/19
Ältere Vergleichsfälle10 bzw. 20Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
29.03.2006 – L 4 SB 224/05
Künstliche Harnableitung nach außen50 im zugrunde liegenden FallSchleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
10.11.2015 – L 2 SB 16/12

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 12 – Harnorgane

Die ausgewertete Rechtsprechung bestätigt einen konsequent funktionsbezogenen Ansatz. Maßgeblich sind die in den VMG beschriebenen Funktionsfolgen und objektivierbaren Befunde; Diagnosebezeichnungen allein tragen eine höhere Einstufung nicht.

EntscheidungEinordnungKernaussage
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
10.07.2013 – L 7 SB 52/12
12.1.1 – einseitiger NierenverlustBei einseitigem Nierenverlust, krankhaftem Harnbefund und nur geringfügiger Einschränkung der Kreatinin-Clearance auf 50–80 ml/min bei normalen Serumkreatininwerten wurde GdB 30 zugrunde gelegt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
30.01.2015 – L 13 SB 381/13
12.1.1 – einseitiger NierenverlustBei Verlust einer Niere und gesunder anderer Niere wurde der Tabellenwert 25 herangezogen; eine nur vorübergehende Leukozyturie trug die Stufe 30 nicht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
20.11.2020 – L 13 SB 236/19
12.1.1 – Einnierigkeit / Gesamt-GdBDie feste VMG-Bewertung 25 bei Einnierigkeit führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB; entscheidend bleiben die funktionellen Auswirkungen im Gesamtvergleich.
Hessisches Landessozialgericht
28.01.2025 – L 3 SB 1/19
12.1.1 – NierensteinleidenNierensteinleiden blieb bei GdB 10, weil häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte nicht nachgewiesen waren.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
19.04.2013 – L 8 SB 5289/10
12.1.3 – NierenfunktionseinschränkungDie Diagnose CKD Stadium III ersetzt nicht den Nachweis der VMG-Funktionskriterien; bei normalen Kreatininwerten und fehlender dauerhafter Allgemeinbeeinträchtigung war kein höherer GdB belegt.
Hessisches Landessozialgericht
27.01.2026 – L 3 SB 80/23
12.1.3 – NierenfunktionseinschränkungDer bereits berücksichtigte Einzel-GdB 20 wurde mangels nachgewiesener dauerhafter Verschlechterung der Nierenfunktion nicht erhöht.
Bundessozialgericht
05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R
12.1.3 – Dialyse (Vergleich)Das BSG nennt in einem SGB-II-Verfahren ausdrücklich die VMG-Bewertung der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit GdB 100; die Entscheidung ist deshalb Bestätigungs-, nicht materieller SB-Leitfall.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
17.12.2015 – L 6 SB 3978/14
12.1.4 – NierentransplantationNach zuvor dialysepflichtiger Nierenerkrankung und erfolgreicher Transplantation wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung ein GdB von 60 für die transplantierte Niere zugrunde gelegt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
10.11.2015 – L 2 SB 16/12
12.1.4 / 12.2.4 – Transplantation und HarnableitungIm zugrunde liegenden Fall waren der Zustand nach Nierentransplantation mit GdB 60 und die künstliche Harnableitung nach außen mit GdB 50 bewertet.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10
12.2.1 – chronische/interstitielle ZystitisChronische Zystitis mit häufigem schmerzhaftem Harndrang wurde mit GdB 40 bewertet; die Voraussetzungen der höheren Stufe 50–70 waren nicht erreicht.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
26.03.2013 – L 7 SB 33/11
12.2.2 – Harndrang / BlasenentleerungHarndrang und gesteigerte Entleerungsfrequenz begründeten ohne relevante Nierenfunktionsstörung, Inkontinenz oder Rückwirkungen auf die Niere keinen eigenständigen höheren GdB.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 2115/19
12.2.3 / 12.2.4 – Blasentumor und InkontinenzNach rezidivfreiem Ablauf der Heilungsbewährung waren nur noch die tatsächlichen Funktionsfolgen zu bewerten; eine mittelschwere Drang-/Belastungsinkontinenz wurde mit GdB 30 bewertet.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
12.2.4 – HarninkontinenzBelastungsinkontinenz Grad I mit ein bis zwei Vorlagen je nach körperlicher Tätigkeit und ohne relevanten Restharn wurde mit GdB 10 bewertet.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
20.08.2025 – L 13 SB 31/24
12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich)Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz waren im zugrunde liegenden GdB-Bild mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt; die Entscheidung betrifft im Schwerpunkt das Merkzeichen G.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07
12.1.1 / 12.2.4 – Nierensteinleiden und InkontinenzHarninkontinenz und Nierensteinleiden wurden im zugrunde liegenden Gesamtbild gemeinsam mit GdB 10 berücksichtigt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
29.03.2006 – L 4 SB 224/05
12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich)Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Harninkontinenz mit GdB 20 berücksichtigt; Streitgegenstand des Urteils war das Merkzeichen RF, weshalb die Entscheidung nur ergänzenden Vergleichscharakter hat.
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