12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50 – 80 ml/min bei im
Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.
Nierenfunktionseinschränkung
leichten Grades
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35 – 50 ml/min],
Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit)
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht,
Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit)
mittleren Grades
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht,
Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung
der Leistungsfähigkeit)
schweren Grades
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden
stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei
Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung
der anderen Niere
leichten Grades
mittleren Grades
schweren Grades
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren
(z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden
(z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie,
Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.
12.1.4 Nach Nierentransplantation
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten
(im Allgemeinen zwei Jahre);
während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen.
Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung;
unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist
jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine
Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium
Ta N0 M0 (Grading G1)
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach
Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0.
in höheren Stadien..
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors
im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
in höheren Stadien
nach Entfernung eines Nephroblastoms
im Stadium I und II
in höheren Stadien
12.2 Schäden der Harnwege
12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)
leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)
stärkeren Grades
(mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)
chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase
(Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)
12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase
(auch durch Harnröhrenverengung)
sind Begleiterscheinungen (z.B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen)
ggf. zusätzlich zu bewerten.
Entleerungsstörungen der Blase
leichten Grades
(z.B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)
stärkeren Grades
(z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung
eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung,
schmerzhaftes Harnlassen).
mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines
Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters
oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen..
12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors
ist eine
Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter
Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1..
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)..
50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)..
50
nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0
60
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung
80
nach Entfernung in höheren Stadien
100
12.2.4 Harninkontinenz
relative
leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Stressinkontinenz Grad I)
0-10
Harnabgang tags und nachts (z.B. Stressinkontinenz Grad II – III)
20-40
völlige Harninkontinenz
50
lbei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
60
nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion
20
Harnröhren-Hautfistel
der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz
10
Harnweg-Darmfistel
bei Analkontinenz,
je nach Luft- und
Stuhlentleerung über die Harnröhre
30-50
Künstliche Harnableitung
(ohne Nierenfunktionsstörung) in den Darm.
30
nach außen
mit guter Versorgungsmöglichkeit
50
sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)
60-80
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne
Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen
30