Teil B Nr. 12 – Harnorgane
Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.
Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
Unter dem Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
====================================================== 12.1 NIERENSCHÄDEN ======================================================12.1 Nierenschäden
12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere
bei Gesundheit der anderen Niere
bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund
Nierenfehlbildung, Nephroptose
Zum Beispiel Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten oder Beckenniere.
ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung
mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten
mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion
ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)
12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden
rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit
Nephrotisches Syndrom
kompensiert (keine Ödeme)
dekompensiert (mit Ödemen)
bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung
12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50–80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.
Nierenfunktionseinschränkung
leichten Grades: Serumkreatinin unter 2 mg/dl (Kreatininclearance ca. 35–50 ml/min), Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Serumkreatinin andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
mittleren Grades: Serumkreatinin andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit
schweren Grades: Serumkreatinin dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
leichten Grades
mittleren Grades
schweren Grades
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden, z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie (Hb-Wert unter 8 g/dl), Polyneuropathie oder Osteopathie, zusätzlich zu bewerten.
12.1.4 Nach Nierentransplantation
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre).
während der Heilungsbewährung
Danach ist der GdS entscheidend von der verbliebenen Funktionsstörung abhängig; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist er jedoch nicht niedriger als 50 zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Heilungsbewährung von zwei Jahren
Nierenzellkarzinom (Hypernephrom) Stadium T1 N0 M0, Grading G1
Nierenbeckentumor Stadium Ta N0 M0, Grading G1
Heilungsbewährung von fünf Jahren
Nierenzellkarzinom Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0
Nierenzellkarzinom in höheren Stadien
Nierenbeckentumor Stadium (T1 bis T2) N0 M0
Nierenbeckentumor in höheren Stadien
Nephroblastom Stadium I und II
Nephroblastom in höheren Stadien
12.2 Schäden der Harnwege
12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen
Insbesondere chronische Harnblasenentzündung.
leichten Grades, ohne wesentliche Miktionsstörungen
stärkeren Grades, mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen
chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)
12.2.2 Entleerungsstörungen der Blase
Auch bei Harnröhrenverengung. Begleiterscheinungen wie Hautschäden oder Harnwegsentzündungen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.
leichten Grades, z. B. geringe Restharnbildung oder längeres Nachträufeln
stärkeren Grades, z. B. manuelle Entleerung, Blasenschrittmacher, erhebliche Restharnbildung oder schmerzhaftes Harnlassen
regelmäßiges Katheterisieren, Dauerkatheter, suprapubischer Blasenfistelkatheter oder Urinal, ohne wesentliche Begleiterscheinungen
12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
zwei Jahre: Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1
fünf Jahre: Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)
fünf Jahre: Stadien (T2 bis T3a) N0 M0
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung
nach Entfernung in höheren Stadien
12.2.4 Harninkontinenz
relative Harninkontinenz: leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)
relative Harninkontinenz: Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II–III)
völlige Harninkontinenz
völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion
Fisteln
Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre
Künstliche Harnableitung ohne Nierenfunktionsstörung
in den Darm
nach außen, mit guter Versorgungsmöglichkeit
nach außen, sonst (z. B. Stenose, Retraktion, Abdichtungsprobleme)
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau und ohne wesentliche Entleerungsstörungen

Harnorgane: Funktion, Laborbefund und konkrete Teilhabefolgen
Die Ziffer 12 gehört zu den Bereichen, in denen eine Diagnosebezeichnung besonders leicht zu einer zu schematischen Bewertung verleitet. Entscheidend sind Nierenfunktion, Harntransport, Allgemeinzustand, Entzündungsaktivität sowie die konkrete Miktions- und Kontinenzsituation. Bei Transplantation und Tumorerkrankungen kommen zeitabhängige Heilungsbewährungsregeln hinzu.
Nierenfehlbildungen
Bei Nierenfehlbildungen entscheidet nicht die anatomische Diagnose, sondern ob wesentliche Beschwerden oder eine messbare Funktionseinschränkung vorliegen. Für die Dokumentation sind insbesondere Abflussstörung, Infektneigung, Schmerzen, Laborbefunde und bildgebend belegte Folgeschäden wichtig.
Nierensteinleiden
Die Schwelle von 0–10 zu 20–30 wird vor allem durch häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte geprägt. Einzelne Steine oder seltene Koliken rechtfertigen die obere Stufe nicht.
12.1.2 Makrohämaturie und nephrotisches Syndrom
Beim nephrotischen Syndrom ist die klinische Dekompensation entscheidend: Ödeme und systemische Folgen führen in höhere Bewertungsbereiche. Bei Systemerkrankungen mit notwendiger Immunsuppression ist der eigenständige Bewertungsansatz der VMG zu beachten; Doppelbewertungen derselben Funktionsfolgen sind zu vermeiden.
12.1.3 Nierenfunktionseinschränkung
Die Rechtsprechung warnt vor einer automatischen Gleichsetzung von nephrologischen CKD-Stadien mit den VMG-Stufen. Maßgeblich bleiben die in Nr. 12.1.3 genannten Funktionsparameter, der Allgemeinzustand und die Leistungsfähigkeit. Ein Labor- oder Diagnoseetikett ersetzt diese Prüfung nicht.
Dialyse
Bei notwendiger Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren gibt die VMG den Wert 100 vor. Die BSG-Entscheidung B 14 AS 27/16 R bestätigt diesen Tabellenwert ausdrücklich, betrifft aber ein SGB-II-Verfahren und ist deshalb nur als normbestätigender Vergleichsfall einzuordnen.
12.1.4 Nierentransplantation
Während der Heilungsbewährung gilt der hohe VMG-Wert; danach bestimmen die verbliebene Transplantatfunktion und die notwendige Immunsuppression die Bewertung, wobei der Mindestwert der VMG zu beachten ist. Die tatsächliche Nierenfunktion nach Transplantation muss deshalb dokumentiert werden.
Nierentumoren / Heilungsbewährung
Bei malignen Nierentumoren ist zunächst die Heilungsbewährung mit den hierfür vorgesehenen Werten maßgeblich. Nach deren Ablauf wird nicht der frühere Tumor als solcher weiterbewertet, sondern die verbleibende Organ- und Funktionsbeeinträchtigung.
12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen
Für die Abgrenzung innerhalb des Rahmens sind Häufigkeit und Erheblichkeit der Miktionsstörungen entscheidend. Bei chronischer Zystitis können sehr häufige schmerzhafte Entleerungen den Bereich bis GdB 40 ausschöpfen; die hohe Stufe 50–70 setzt die deutlich schwerere Schrumpfblasen-Konstellation voraus.
12.2.2 Blasenentleerungsstörungen
Bloßer Harndrang oder häufiges Wasserlassen genügt nicht. Für höhere Werte sprechen objektivierbare Restharnbildung, schmerzhaftes Wasserlassen, manuelle Entleerung, Katheterpflicht oder relevante entzündliche Begleitfolgen.
12.2.3 Maligner Blasentumor
Die Heilungsbewährung ist zeitlich und nach Tumorstadium gestaffelt. Nach rezidivfreiem Ablauf ist auf die verbleibenden Funktionsfolgen umzustellen. Besonders häufig geht es dann um Kontinenz, Blasenentleerung oder künstliche Harnableitung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 2115/19
12.2.4 Harninkontinenz und künstliche Harnableitung
Die VMG unterscheiden sehr deutlich nach Schweregrad und Versorgbarkeit. Für die Praxis sollten Vorlagenverbrauch, Tag-/Nachtproblematik, Belastungsabhängigkeit, Restharn, Hautschäden und die konkrete Versorgungsmöglichkeit dokumentiert werden. Der bloße Diagnosebegriff „Inkontinenz“ reicht für die Einstufung nicht.
| Konstellation | Einordnung | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Belastungsinkontinenz Grad I, 1–2 Vorlagen | 10 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25 |
| Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz | 20 im zugrunde liegenden GdB-Bild | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 20.08.2025 – L 13 SB 31/24 |
| Mittelschwere Drang-/Belastungsinkontinenz | 30 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 20.03.2020 – L 8 SB 2115/19 |
| Ältere Vergleichsfälle | 10 bzw. 20 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.04.2010 – L 13 SB 172/07 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 29.03.2006 – L 4 SB 224/05 |
| Künstliche Harnableitung nach außen | 50 im zugrunde liegenden Fall | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10.11.2015 – L 2 SB 16/12 |
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 12 – Harnorgane
Die ausgewertete Rechtsprechung bestätigt einen konsequent funktionsbezogenen Ansatz. Maßgeblich sind die in den VMG beschriebenen Funktionsfolgen und objektivierbaren Befunde; Diagnosebezeichnungen allein tragen eine höhere Einstufung nicht.
| Entscheidung | Einordnung | Kernaussage |
|---|---|---|
| Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10.07.2013 – L 7 SB 52/12 | 12.1.1 – einseitiger Nierenverlust | Bei einseitigem Nierenverlust, krankhaftem Harnbefund und nur geringfügiger Einschränkung der Kreatinin-Clearance auf 50–80 ml/min bei normalen Serumkreatininwerten wurde GdB 30 zugrunde gelegt. |
| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 30.01.2015 – L 13 SB 381/13 | 12.1.1 – einseitiger Nierenverlust | Bei Verlust einer Niere und gesunder anderer Niere wurde der Tabellenwert 25 herangezogen; eine nur vorübergehende Leukozyturie trug die Stufe 30 nicht. |
| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 20.11.2020 – L 13 SB 236/19 | 12.1.1 – Einnierigkeit / Gesamt-GdB | Die feste VMG-Bewertung 25 bei Einnierigkeit führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB; entscheidend bleiben die funktionellen Auswirkungen im Gesamtvergleich. |
| Hessisches Landessozialgericht 28.01.2025 – L 3 SB 1/19 | 12.1.1 – Nierensteinleiden | Nierensteinleiden blieb bei GdB 10, weil häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte nicht nachgewiesen waren. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 19.04.2013 – L 8 SB 5289/10 | 12.1.3 – Nierenfunktionseinschränkung | Die Diagnose CKD Stadium III ersetzt nicht den Nachweis der VMG-Funktionskriterien; bei normalen Kreatininwerten und fehlender dauerhafter Allgemeinbeeinträchtigung war kein höherer GdB belegt. |
| Hessisches Landessozialgericht 27.01.2026 – L 3 SB 80/23 | 12.1.3 – Nierenfunktionseinschränkung | Der bereits berücksichtigte Einzel-GdB 20 wurde mangels nachgewiesener dauerhafter Verschlechterung der Nierenfunktion nicht erhöht. |
| Bundessozialgericht 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R | 12.1.3 – Dialyse (Vergleich) | Das BSG nennt in einem SGB-II-Verfahren ausdrücklich die VMG-Bewertung der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz mit GdB 100; die Entscheidung ist deshalb Bestätigungs-, nicht materieller SB-Leitfall. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 17.12.2015 – L 6 SB 3978/14 | 12.1.4 – Nierentransplantation | Nach zuvor dialysepflichtiger Nierenerkrankung und erfolgreicher Transplantation wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung ein GdB von 60 für die transplantierte Niere zugrunde gelegt. |
| Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10.11.2015 – L 2 SB 16/12 | 12.1.4 / 12.2.4 – Transplantation und Harnableitung | Im zugrunde liegenden Fall waren der Zustand nach Nierentransplantation mit GdB 60 und die künstliche Harnableitung nach außen mit GdB 50 bewertet. |
| Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 19.02.2014 – L 7 SB 31/10 | 12.2.1 – chronische/interstitielle Zystitis | Chronische Zystitis mit häufigem schmerzhaftem Harndrang wurde mit GdB 40 bewertet; die Voraussetzungen der höheren Stufe 50–70 waren nicht erreicht. |
| Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 26.03.2013 – L 7 SB 33/11 | 12.2.2 – Harndrang / Blasenentleerung | Harndrang und gesteigerte Entleerungsfrequenz begründeten ohne relevante Nierenfunktionsstörung, Inkontinenz oder Rückwirkungen auf die Niere keinen eigenständigen höheren GdB. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 20.03.2020 – L 8 SB 2115/19 | 12.2.3 / 12.2.4 – Blasentumor und Inkontinenz | Nach rezidivfreiem Ablauf der Heilungsbewährung waren nur noch die tatsächlichen Funktionsfolgen zu bewerten; eine mittelschwere Drang-/Belastungsinkontinenz wurde mit GdB 30 bewertet. |
| Landessozialgericht Baden-Württemberg 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25 | 12.2.4 – Harninkontinenz | Belastungsinkontinenz Grad I mit ein bis zwei Vorlagen je nach körperlicher Tätigkeit und ohne relevanten Restharn wurde mit GdB 10 bewertet. |
| Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 20.08.2025 – L 13 SB 31/24 | 12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich) | Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkontinenz waren im zugrunde liegenden GdB-Bild mit Einzel-GdB 20 berücksichtigt; die Entscheidung betrifft im Schwerpunkt das Merkzeichen G. |
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.04.2010 – L 13 SB 172/07 | 12.1.1 / 12.2.4 – Nierensteinleiden und Inkontinenz | Harninkontinenz und Nierensteinleiden wurden im zugrunde liegenden Gesamtbild gemeinsam mit GdB 10 berücksichtigt. |
| Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 29.03.2006 – L 4 SB 224/05 | 12.2.4 – Harninkontinenz (Vergleich) | Im zugrunde liegenden Sachverhalt war die Harninkontinenz mit GdB 20 berücksichtigt; Streitgegenstand des Urteils war das Merkzeichen RF, weshalb die Entscheidung nur ergänzenden Vergleichscharakter hat. |
12.1.1 Nierenverlust, Fehlbildungen und Nierensteinleiden
Bei Einnierigkeit enthält die VMG mit 25 einen ungewöhnlichen festen Zwischenwert. Für die Gesamt-GdB-Bildung darf daraus kein schematischer Erhöhungsschritt abgeleitet werden. Entscheidend bleibt, welche Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich hinzutritt. Bei Schädigung der verbliebenen Niere mit krankhaftem Harnbefund steigt der Tabellenwert auf 30.
30.01.2015 – L 13 SB 381/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
20.11.2020 – L 13 SB 236/19
10.07.2013 – L 7 SB 52/12
28.01.2025 – L 3 SB 1/19